§ 31 EStG - Die Besteuerung der barunterhaltspflichtigen Väter war im Jahr 2004 teilweise verfassungswidrig
Seit Einführung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 können das Kindergeld und der Kinderfreibetrag steuerlich nur noch alternativ in Anspruch genommen werden. Werden Kinderfreibeträge abgezogen, weil ihre Entlastungswirkung höher ist als das gezahlte Kindergeld, so wird im Jahr 2004 der Anspruch auf Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet (§ 31 Satz 4 EStG i.V.m. § 36 Abs.2 EStG), um eine doppelte Begünstigung zu vermeiden. Diese Regelung wurde ab 1.Januar 2005 wieder gestrichen, weil der Gesetzgeber offensichtlich gemerkt hat, dass ihm hier ein Fehler unterlaufen ist.
Der Bundesfinanzhof hat inzwischen mit Beschluss vom 30.November 2004 das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil er der Ansicht ist, dass die o.g. Regelungen des Einkommensteuergesetzes unvereinbar mit dem Grundgesetz sind. Denn bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen um die Kinderfreibeträge gemindert wurde, ist die tarifliche Einkommensteuer auch dann um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes zu erhöhen, wenn ihnen das Kindergeld wirtschaftlich nicht in dieser Höhe zugute gekommen ist, weil die Anrechnung des Kindergelds auf ihre Unterhaltsverpflichtung nach § 1612b Abs.5 BGB ganz oder teilweise unterblieben ist. 70% der Barunterhaltspflichtigen sind von der Regelung des § 1612b Abs.5 BGB betroffen; damit wird der Mehrheit der barunterhaltspflichtigen Elternteile die Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge im Jahr 2004 zumindest teilweise wieder genommen.
Nach Auffassung des BFH ist dieses Ergebnis unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach der Staat das Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es für den existenznotwendigen Bedarf des Steuerpflichtigen und seiner Familie benötigt wird. Entsprechende Veranlagungen der barunterhaltspflichtigen Elternteile müssen also offen gehalten werden, soweit diese das Jahr 2004 betreffen und soweit bei der Veranlagung die inzwischen geänderte Fassung der §§ 31und 36 EStG noch nicht berücksichtigt wurde.
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