§ 31a AO – Finanzamt darf Arbeitsagentur über bezogene Einkünfte informieren
Zwar verpflichtet das Steuergeheimnis in § 30 AO die Finanzverwaltung, anderen Behörden keine steuerlichen Tatsachen zu offenbaren. Jedoch ist die Weitergabe von im Besteuerungsverfahren erlangten Informationen an die Arbeitsagenturen gestattet. Nach dem durch das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz am 1.8.2002 eingeführten § 31a AO sind Finanzbehörden bei illegaler Beschäftigung und Leistungsmissbrauch verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. Diese Verpflichtung erweitert der BFH auf Informationen, die nicht unmittelbar auf Leistungsmissbrauch schließen lassen. Ausreichend ist, wenn die Informationen für Aus- oder Rückzahlungen von Sozialleistungen erheblich sein könnten.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Betriebsprüfung bei einem Selbstständigen erhebliche Einkünfte festgestellt. Hierüber unterrichtete das Finanzamt die Arbeitsagentur, da der Betreffende gleichzeitig Arbeitslosengeld erhalten hatte. Dieser wollte die Weitergabe der Informationen durch einstweilige Anordnung untersagen lassen, weil er nur zeitweise arbeitslos war und die Einkünfte auf andere Zeiträume entfielen. Da die Feststellungen der Betriebsprüfung keine konkreten Anhaltspunkte für den Verdacht des Leistungsmissbrauchs ergeben hatten, würden die Informationen damit dem Steuergeheimnis unterliegen.
Dieser Argumentation folgte der BFH nicht. Eine solche Weitergabe von Informationen an die Arbeitsagentur ist auch dann zulässig, wenn aus den Informationen nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Betreffende Arbeitslosengeld zu Unrecht erhalten hat. Erforderlich ist lediglich, dass die weitergegebenen Daten nach Maßgabe des SGB III für die Entscheidung über eine mögliche Rückforderung von Leistungen erheblich sein können.
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