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  • §§ 32, 33b EStG - Einschränkungen bei der Berücksichtigung behinderter Kinder

    Der BFH hat sich in zwei Urteilen vom 2.6.2005 mit der steuerlichen Behandlung von behinderten Kindern beschäftigt:  

     

    Im ersten Fall ist es nach Auffassung des BFH zulässig, dass ein Kind nicht mehr steuerlich berücksichtigt wird, wenn die Behinderung erst nach dem 27. Lebensjahr eintritt. Auch wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, verlängert sich der berücksichtigungsfähige Zeitraum nicht um die Zeit des Dienstes über das 27. Lebensjahr hinaus.  

     

    Zwar werden nach § 32 Abs. 5 EStG arbeitslose oder in der Ausbildung befindliche Kinder für einen entsprechenden Zeitraum über das 21. bzw. 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Damit wird ein Ausgleich dafür geschaffen, dass Kinder während der Wehr- oder Zivildienstzeit steuerlich nicht berücksichtigt werden. Eine nach Ablauf des 27. Lebensjahres eingetretene Behinderung hat jedoch keinen Bezug zum geleisteten Wehrdienst.