§ 32 EStG - Bemessung der Einkommen bei volljährigen Kindern ist noch nicht geklärt
Laut BVerfG vom 11.1.2005 verstößt es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags von 7.680 EUR für den Kindergeld-Anspruch nicht die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Jetzt prüft die Finanzverwaltung, ob auch darüber hinausgehende Einkommensteile Steuer mindernd berücksichtigt werden sollen.
In seiner Entscheidung hatte das BVerfG lediglich zu Sozialversicherungsbeiträgen Stellung genommen. Der Beschluss lässt jedoch ausdrücklich offen, ob auch noch andere Einkommensteile des Kindes, wie z.B. direkt vom Arbeitgeber abgeführte vermögenswirksame Leistungen, unberücksichtigt zu lassen sind. Darüber diskutieren derzeit die einzelnen Finanzministerien.
Bis zur endgültigen Klärung durch ein angekündigtes BMF-Schreiben geht die Finanzverwaltung wie folgt vor:
- Laufende Veranlagungen für 2004 sind unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge durchzuführen.
- Darüber hinausgehende Anträge auf Minderung der Einkünfte und Bezüge des Kindes werden nicht berücksichtigt.
- Steuerfestsetzungen für 2004 sowie offene Veranlagungen der Vorjahre ergehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
- Anträge auf Änderung bestandskräftiger Bescheide werden bis zum angekündigten BMF-Schreiben zurückgestellt.
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