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  • § 32 EStG - Bemessung der Einkommensgrenze bei volljährigen Kindern

    Der BFH hat sich in zwei Urteilen mit der Bemessung der Einkommensgrenze von Kindern über 18 Jahre, die sich in der Berufsausbildung befinden, beschäftigt. Diese Entscheidungen sind bis 2011 relevant. Ab 2012 entfällt die Einkünfte- und Bezügegrenze von 8.004 EUR durch das Steuerentlastungsgesetz 2011. Eltern erhalten ab diesem Zeitpunkt die Steuerprivilegien, Riester-Zulage und Kindergeld für ihre Sprösslinge über 18 Jahren in Berufsausbildung unabhängig von den Einkünften (vgl. AStW 2012, 93 ff.).  

     

    Semestergebühren sind ausbildungsbedingter Mehrbedarf

     

    Das erste Urteil befasst sich mit der Abzugfähigkeit von Semestergebühren. Diese sind nach Auffassung des BFH grundsätzlich insgesamt abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf und keine Mischkosten, auch wenn der Studierende privat nutzbare Vorteile wie beispielsweise ein Semesterticket erlangt. Die Semestergebühren stellen nach § 34 Abs. 4 Satz 5 EStG Bezüge dar, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind und bleiben damit außer Ansatz, sofern sie nicht bereits als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte des Kindes berücksichtigt werden. Der Studierende muss die Semestergebühren zwingend entrichten, um sein Studium aufnehmen oder fortsetzen zu können. Eine schädliche private Mitveranlassung ist insoweit nicht gegeben, auch wenn er privat nutzbare Vorteile erlangt. Maßgeblich ist, dass er nicht frei über den Erwerb solcher mit der Zahlung der Semestergebühr verbundenen Leistungen entscheiden kann.  

     

    Dem Abzug der Kosten für ein in der Semestergebühr enthaltenes Semesterticket steht auch nicht entgegen, dass die Kosten für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Universität bereits mit den Sätzen der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Die Entrichtung des mitenthaltenen Betrags beruht nämlich auf einem anderen Veranlassungszusammenhang. Maßgeblicher Grund für die Zahlung der Gebühr ist nicht die Erlangung eines Tickets, um Fahrten zurücklegen zu können, sondern die erforderliche Erlangung des Studentenstatus, um das Studium aufnehmen oder fortsetzen zu können. Nach der Verwaltungsauffassung in der Dienstanweisung sind Semestergebühren Mischkosten und die darin enthaltenen Einzelpositionen können nur dann abgezogen werden, wenn die erhebende Institution diese getrennt ausweist.