§ 32 EStG – Eigene Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes
Ein volljähriges Kind wird nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG nur als Kind berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7.680 EURim Kalenderjahr hat. Zu den Bezügen gehören insbesondere:
- Steuerfreie Veräußerungsgewinne,
- steuerfreie und nicht vom Ertragsanteil erfasste Renten,
- steuerfreie Nacht-, Feiertags- und Sonntagszuschläge,
- dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen,
- im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens nicht berücksichtigte Einnahmen,
- die über § 7 EStG hinausgehende Sonder-AfA sowie erhöhte Abschreibungen und
- Versorgungs- und Sparerfreibetrag.
In zwei Urteilen hat sich das FG Düsseldorf damit beschäftigt, ob eine Ansparrücklage und eine Erbschaft erfasst werden müssen.
Ansparrücklage gehört nicht zu den Bezügen
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