§ 32 EStG - Eltern können ihr Kind trotz Vollzeiterwerbstätigkeit berücksichtigen
Der BFH hatte jüngst seine bisherige Rechtsprechung zum Anspruch auf Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes geändert. Übersteigen die Einkünfte und Bezüge eines erwerbstätigen Kindes den schädlichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR nicht, können die Kinder auch dann berücksichtigt werden, wenn sie einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen (s. AStW 07, 241). Das Bundeszentralamt für Steuern hat jetzt die Familienkassen angewiesen, ab sofort für jeden Monat zu prüfen, ob trotz der Erwerbstätigkeit mindestens an einem Tag die Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 4 EStG vorliegen. Nach der Ermittlung des Anspruchszeitraums ist anschließend zu prüfen, ob die dieser Zeit zuzurechnenden Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag übersteigen.
- Ist dies der Fall, besteht für den gesamten Anspruchszeitraum kein Anspruch auf Kindergeld.
- Übersteigt das zuzurechnende Einkommen des Kindes nicht den Grenzbetrag, besteht im gesamten Anspruchszeitraum ein Anspruch auf Kindergeld. Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt oder nicht.
Praxishinweis: Die frühere Sichtweise wirkte sich für Eltern immer dann günstig aus, wenn das Kindeseinkommen insgesamt über dem Jahresgrenzbetrag lag. Dann entfiel das Kindergeld nur für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit, wenn die Einkünfte und Bezüge im übrigen Zeitraum unter dem anteiligen Jahresgrenzbetrag lagen. Die nunmehr geltende Regelung ist hingegen vorteilhaft, wenn das gesamte Jahreseinkommen beider Abschnitte zusammen unter den schädlichen 7.680 EUR bleibt. Denn nunmehr entfällt der Anspruch nicht mehr für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit.
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