§ 32 EStG – Eltern können ihr Kind trotz Vollzeiterwerbstätigkeit berücksichtigen
Übersteigen die Einkünfte und Bezüge eines erwerbstätigen Kindes den schädlichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR nicht, können die Eltern ihren Sprössling auch dann berücksichtigen, wenn es sich um eine Vollzeittätigkeit handelt. Mit diesem Tenor gibt der BFH seine frühere Rechtsprechung auf, wonach ein voll erwerbstätiges Kind automatisch nicht beim Kindergeld berücksichtigt wird (s. AStW 06, 551). Im zugrunde liegenden Fall ging die volljährige Tochter ab Februar einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach und erhielt hierfür einen Lohn unterhalb des Jahresgrenzbetrags.
Nach bisheriger Auffassung gab es wegen der Berufstätigkeit kein Kindergeld, weil der Nachwuchs in dieser Zeit typischerweise selbst für seinen existenznotwendigen Unterhalt sorgen kann. Allerdings will § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG Eltern solange über Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen entlasten, wie das Kind einen der geforderten Tatbestände erfüllt und in diesem Zeitraum keine eigenen Einkünfte und Bezüge in Höhe seines Existenzminimums hat. Dem würde es widersprechen, ein Kind für die Monate des Vollerwerbs nicht zu berücksichtigen, auch wenn die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind.
Praxishinweis: Die bisherige Sichtweise wirkte sich für die Eltern immer dann günstig aus, wenn das Kindeseinkommen insgesamt über dem Jahresgrenzbetrag lag. Dann entfiel das Kindergeld nur für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit, wenn die Einkünfte und Bezüge im übrigen Zeitraum unter dem anteiligen Jahresgrenzbetrag lagen. Die geänderte Rechtsprechung ist hingegen vorteilhaft, wenn das gesamte Jahreseinkommen beider Abschnitte zusammen unter den schädlichen 7.680 EUR bleibt. Denn nunmehr entfällt der Anspruch nicht mehr für die Monate der Vollerwerbstätigkeit.
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