§ 32 EStG - Erbschaft eines Kindes gilt nicht generell als sonstiger Bezug
In die Berechnung der Einkommensgrenze bei volljährigen Kindern fließen Einkünfte und Bezüge ein, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Hierunter fallen auch Zuflüsse aus Erbschaften, sofern die Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Zweck der Kapitalanlage erfolgen. Ohne Zweckbestimmung stehen die Mittel dem Nachwuchs zur freien Verfügung und sind daher in den Grenzbetrag von 8.004 EUR einzubeziehen.
Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen aber nicht generell. So gehören beispielsweise bei einer geerbten Eigentumswohnung nur die erzielten Mieteinnahmen zu den anrechenbaren Einkünften. Gleiches gilt für Aktienpakete, Lebensversicherungen und Bausparverträge, da diese der Kapitalanlage oder Altersvorsorge dienen und nicht zur Bestreitung des Unterhalts eingesetzt werden. Kurzfristig verfügbare Mittel auf Girokonten und Sparbüchern sind hingegen ebenso wie Bargeld geeignet, um damit den Unterhalt zu bestreiten.
Dieser Zufluss ist jedoch ebenfalls nicht als Bezug zu erfassen, wenn Kinder die Mittel von einem unterhaltsverpflichteten Elternteil geerbt haben. Da Unterhaltszahlungen nicht zu den Bezügen zu rechnen sind, gilt das derzeit auch für über die Unterhaltsverpflichtung hinausgehende freiwillige Zuwendungen der Eltern an ihren Nachwuchs und somit für Schenkungen. Nichts anderes kann nach Auffassung des FG für den höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fall für Zuwendungen von Todes wegen gelten. Damit zählen auch Erbschaften von unterhaltsverpflichteten, grundsätzlich kindergeldberechtigten Personen nicht zu den anzurechnenden Bezügen.
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