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  • § 32 EStG – Examensabschluss muss nicht das Ende der Berufsausbildung sein

    Ein volljähriges Kind wird steuerlich noch berücksichtigt, solange es sich in der Berufsausbildung befindet. Diese gilt als abgeschlossen, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm eine Berufsausübung ermöglicht. Dies ist bei akademischen Berufen der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz muss dieser Zeitpunkt aber noch nicht als Abschluss der Berufsausbildung angesehen werden. Im Urteilsfall hatte eine Tochter die Diplom-Prüfung im Fach Psychologie mit sehr gut bestanden, aber keine Arbeit gefunden. Daher besuchte sie weiterhin Lehrveranstaltungen, die sie laut Bescheinigung der Uni zusätzlich für die angestrebte Tätigkeit als Diplom-Psychologin qualifizierten.  

     

    Zuerst zügig eine Diplomprüfung abzulegen, ist unter Arbeitsmarkt-Gesichtspunkten eine sinnvolle Vorgehensweise. Sie dokumentiert eine zielgerichtete Ausbildung, die frühzeitig die Mindestvoraussetzungen für eine Anstellung im erstrebten Beruf schafft. Es kann den Eltern in der Folge nicht negativ angerechnet werden, wenn Kinder diese Mindestvoraussetzungen anschließend noch durch weitere Qualifikationsmaßnahmen ergänzen, was erfahrungsgemäß noch für eine Anstellung notwendig ist. Daher ist die Berufsausbildung in solchen Fällen nicht bereits mit dem Ablegen einer Prüfung, sondern erst mit den weiteren Qualifizierungsmaßnahmen abgeschlossen.  

     

    Praxishinweis: Dass eine Ausbildung nicht immer mit dem Abschluss der Prüfung abgeschlossen ist, kann mit der fehlenden Anstellung begründet werden. Daher dienen die im Anschluss ergriffenen Fortbildungsmaßnahmen dazu, sich weiter für einen Beruf zu qualifizieren. Da diese Zeiten noch zur Berufsausbildung zählen, sollten Eltern entsprechende ablehnende Kindergeldbescheide anfechten und auf die steuerliche Berücksichtigung der Freibeträge bestehen.