§ 32 EStG - Folgen der Berücksichtigung von Sozialbeiträgen beim Kindeseinkommen
Das BVerfG hatte Anfang 2005 entschieden, dass Beiträge von Kindern zur Sozialversicherung bei der Prüfung der schädlichen Einkunftsgrenze von 7.680 EUR zu berücksichtigen sind (s. AStW 05, 437, 514). Die Finanzverwaltung hat nun erläutert, wie dieser Beschluss in der Praxis umgesetzt wird. Darüber hinaus wirkt sich die neue Rechtslage auch bei privat krankenversicherten Kindern aus.
Berücksichtigung von steuerlichen Freibeträgen
Da es sich bei dem Urteil des BVerfG weder um eine neue Tatsache gemäß § 173 AO noch um ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO handelt, erfolgt eine Minderung der Kindeseinkommen nur in allen noch offenen Einkommensteuerbescheiden. Wurde bislang kein Antrag auf Kindergeld gestellt, kann dies nunmehr gemäß § 70 EStG erstmalig erfolgen. Insoweit kommt es bei der Einkommensteuer nur über die Günstigerprüfung noch zu einer Erstattung. Wurde von der Familienkasse hingegen für einen Zeitraum bereits ein bestandskräftiger Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid für Kindergeld erteilt, erfolgt die Berücksichtigung des Kindes nunmehr ausschließlich über die Veranlagung. Bei Unterschreiten der Einkunftsgrenze werden die Freibeträge angesetzt, aber keine Kindergeldzahlungen gegengerechnet. Somit erhalten Eltern auf diesem Umweg zumindest teilweise noch eine nachträgliche Erstattung.
Praxishinweis: Die nachträgliche Berücksichtigung volljähriger Kinder hat auch Auswirkungen auf Unterhaltszahlungen, auf den Ausbildungsfreibetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, die zumutbare Eigenbelastung, den Übertrag des Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbetrags auf die Eltern, die Eigenheimzulage sowie auf die Riester-Rente.
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