§ 32 EStG - Freiwillige und private Versicherungsbeiträge mindern die Kindeseinkünfte
Ein volljähriges Kind wird nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG nur als Kind berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat. Vor gut zwei Jahren hat das BVerfG entschieden, dass Sozialversicherungsbeiträge des Kindes von den Einkünften abzuziehen sind, weil diese nicht für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehen und deshalb auch nicht zu einer finanziellen Entlastung der Eltern führen. Diesen Grundsatz erweitert der BFH in zwei Urteilen auf freiwillig gesetzlich oder privat versicherte Kinder. Auch bei ihnen können die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld mindernd berücksichtigt werden. Ansonsten wären Eltern von freiwillig gesetzlich und privat versicherten Kindern gegenüber Eltern von pflichtversicherten Kindern benachteiligt.
Ist ein volljähriges Kind nichtselbstständig tätig, sind die vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge von den Einkünften abzuziehen. Kindergeld und Steuerfreibeträge können wegen Unterschreitung des Grenzbetrags viel häufiger gewährt werden. Dieser Vorteil soll auch für Kinder mit privater oder freiwilliger gesetzlicher Versicherung gelten. Denn es macht keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber Beiträge vom Arbeitslohn einbehält oder das Kind sie selbst aus seinen Einkünften entrichtet. Beide Aufwendungen zur Vorsorge stehen nicht für den Lebensunterhalt oder die Ausbildung zur Verfügung.
Praxishinweise:
- Die Urteile beziehen sich auf Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Sie dürften aber analog auch für die allgemeinen freiwilligen oder privaten Versicherungsbeiträge gelten. Bei privaten Krankenversicherungen müssen Leistungen und Prämien allerdings mit denen der gesetzlichen Angebote vergleichbar sein.
- Sofern der Kindergeldbescheid bereits bestandskräftig ist, können Eltern die Berücksichtigung über den noch offenen Steuerbescheid erreichen. Dann wird der Freibetrag gewährt und kein Kindergeld gegengerechnet. Zu beachten ist, dass sich ein Unterschreiten des Grenzbetrags auch für den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG positiv auswirkt.
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