§ 32 EStG - Kindergeldanspruch durch ungekürzte Entfernungspauschale
Aufwendungen des Kindes für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind - rückwirkend ab 2007 - wieder ab dem ersten Entfernungskilometer abzugsfähig. Hinzu kommen darüber hinausgehende Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und Unfallkosten. Das Bundeszentralamt für Steuern weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die insoweit vorläufig erfolgten Ablehnungen und Aufhebungen der Festsetzung von Kindergeld nur dann für endgültig erklärt werden, wenn dies beantragt wird. Ablehnungsbescheide werden aufgehoben, sofern aufgrund des höheren Aufwands Kindergeld festzusetzen ist.
Soweit Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheide nicht für endgültig erklärt werden, bleibt bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist eine Korrektur möglich. Diese endet für das Kalenderjahr 2007 frühestens am 31.12.2011. Die zweijährige Frist gemäß § 171 Abs. 8 S. 2 AO ist somit ohne Bedeutung. Wurde einem Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid kein Vorläufigkeitsvermerk beigefügt, kann die Bestandskraft nur durchbrochen werden, wenn eine Korrekturvorschrift nach der AO anwendbar ist.
Praxishinweis: Wird durch das höhere Abzugspotenzial nunmehr Kindergeld gewährt, hat dies positive Folgewirkungen, so z.B. bei der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG oder der Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Zudem erhalten die Eltern die Kinder-Zulage für Riester-Verträge. Zu prüfen ist darüber hinaus, ob Ansprüche auf Arbeitnehmersparzulage oder Wohnungsbauprämie wieder aufleben, weil das maßgebliche zu versteuernde Einkommen nunmehr unterschritten wird.
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