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  • § 32 EStG - Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nicht die Kindeseinkünfte

    Für die Berücksichtigung eines Kindes dürfen dessen Einkünfte und Bezüge nicht den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR überschreiten. Hierbei kürzt der BFH die Einkünfte nicht um Lohn- und Kirchensteuer, Prämien zur privaten Zusatzkranken- oder Kfz-Haftpflichtversicherung und auch nicht um Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung. Gemäß BVerfG sind bei der Prüfung der Einkunftsgrenze zwar gezahlte gesetzliche und freiwillige Sozialversicherungsbeiträge abziehbar. Bei anderen Sachverhalten ist jedoch jeweils der Einzelfall zu prüfen.  

     

    Unter diesem Aspekt hatte der BFH unvermeidbare Zahlungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zum Abzug zugelassen. Prämien zur Zusatzkrankenversicherung sind dagegen vermeidbar. Sie gehen über die Mindestvorsorge hinaus, die dem Kind bereits über die gesetzliche Krankenkasse zukommt. Ebenso wenig zählen Beiträge zur privaten Rentenversicherung zu den unvermeidbaren Zahlungen, wenn sich der volljährige Nachwuchs in Berufsausbildung befindet und bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtmitglied ist. Diese Aufwendungen sind für die aktuelle Existenzsicherung des Kindes genauso wenig erforderlich wie die Kfz-Haftpflichtversicherung. Denn das Halten eines Fahrzeugs gehört nicht zum lebensnotwendigen Bedarf.  

     

    Ebenso sind die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer nicht von den Einkünften abziehbar. Denn wenn das Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt, wird die einbehaltene Lohnsteuer - anders als die Sozialversicherungsbeiträge - später wieder erstattet. Dieser Ansatz verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil auch Kinder ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte Einkommensteuer zu bezahlen haben. Mit ähnlichem Tenor wird der BFH vermutlich eine Reihe noch anhängiger Revisionen zu anderen Abzugspositionen entscheiden.