§ 32 EStG – Nur beschränkter Anspruch auf Vergünstigung bei verheiratetem Kind
Ist das Kind verheiratet ist, haben Eltern nur unter den Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld, dass
- die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichen,
- das Kind hierzu ebenfalls nicht über ausreichende eigene Mittel verfügt und
- die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen.
Hiermit führt der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum sogenannten „Mangelfall“ fort. Generell setzen Ansprüche für ein volljähriges Kind eine typische Unterhaltssituation der Eltern voraus, die nach einer Heirat grundsätzlich aber nicht mehr vorliegt. Denn ab diesem Moment ist in erster Linie der Ehepartner zum Unterhalt verpflichtet. Eine Ausnahme ist bei kinderlosen Ehen dann anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als das Existenzminimum, also der steuerrechtliche Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG von derzeit 7.680 EUR.
Dabei sind die Unterhaltsleistungen des Ehepartners regelmäßig zu schätzen, weil sie meist in Geld- und Sachleistungen bestehen. Bei einer kinderlosen Ehe mit einem Alleinverdiener und durchschnittlichem Nettoeinkommen wird vom BFH unterstellt, dass dem nicht verdienenden Ehepartner ungefähr die Hälfte dieses Nettoeinkommens als Unterhalt zufließt. Verfügt das Kind auch über eigene Mittel, ist zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr verfügbares Einkommen teilen. Zuwendungen der Eltern und ein im Rahmen des BAföG gewährtes unverzinsliches Darlehen mindern dabei nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinem Ehegatten.
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