§ 32 EStG - Private Mitversicherung der Kinder mindert das Einkommen
Nach der Rechtsprechung von BVerfG und BFH mindern Beiträge des volljährigen Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur privaten Krankenkasse die Einkünfte zur Bemessung der schädlichen Grenze von 8.004 EUR. Dies erweitert das FG Berlin-Brandenburg nun um von den Eltern bezahlte Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Kindes, wenn das Kind lediglich bei den Eltern mitversichert ist und Vater oder Mutter Versicherungsnehmer sind. Sinn und Zweck des § 32 Abs. 4 EStG besteht nämlich nicht darin, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kindes zu beurteilen, sondern die finanzielle Belastung der Eltern mit Unterhaltsleistungen zu ermitteln. Daher wird bei der Bemessung der Einkünfte und Bezüge des Kindes darüber entschieden, ob die Eltern einen Ausgleich ihrer durch Unterhaltsverpflichtungen geminderten finanziellen Leistungsfähigkeit erhalten.
Diese Ausrichtung auf die Entlastung der Eltern ist in gleicher Weise zu beurteilen, unabhängig davon, ob sie ihren Nachwuchs mitversichern oder dem Kind das Geld geben, damit es seine eigenen Beiträge zur Krankenkasse leisten kann. In beiden Fällen werden nämlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern und die Frage ihrer finanziellen Entlastungen durch Freibeträge und Kindergeld in derselben Weise betroffen. Ein sachlicher Differenzierungsgrund, dies im Fall der unmittelbaren Übernahme der Versicherungsschuld durch die Eltern anders zu beurteilen, besteht nach Ansicht des FG nicht.
Praxishinweis: Abziehbar sind Beiträge zur privaten Krankenkasse von den Einkünften des Kindes aber nur in dem Umfang, wie sie als Mindestvorsorge für den Krankheitsfall anzusehen sind. Zum Sachverhalt sind bereits Revisionen anhängig.
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