§ 32 EStG – Sozialabgaben mindern die Einkünfte volljähriger Kinder
Für die Bemessung von Kindergeld oder Kinderfreibetrag wird ein Kind steuerlich nur berücksichtigt, wenn es keine eigenen Einkünfte von derzeit mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat. Mit Beschluss vom 11.1.2005 hat das BVerfG festgelegt, dass es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn für die Bemessung der Einkunftsgrenze die Einkünfte der Kinder nicht um abgeführte Sozialabgaben gemindert werden.
Dieser Tenor weicht von der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung ab. Die geänderte Sichtweise rettet nicht nur vielen Eltern das Kindergeld, sondern auch weitere steuerliche Vergünstigungen, die einen Anspruch auf Kindergeld als Voraussetzung haben. Das gilt besonders dann, wenn die Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag bislang leicht überschritten und damit für einen Wegfall der Vergünstigungen gleich für ein komplettes Jahr gesorgt hatten.
Nach § 32 Abs. 4 EStG sind Einkünfte und Bezüge maßgebend, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet sind. Dieses Ziel wird aber nur erreicht, wenn Sozialabgaben bei der Bemessung der Einkunftsgrenze berücksichtigt werden, da sie weder Eltern noch Kind zur Verfügung stehen. Sofern Sozialbeiträge nicht mindernd berücksichtigt werden, benachteiligt dies Eltern von Kindern mit Lohneinkünften.
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