§ 32 EStG - Sparförderung des Arbeitgebers sind Einkünfte der Kinder
Vermögenswirksame Leistungen (VL) und Belegschaftsaktien sind laut BFH in die Einkommensberechnung für Kinder über 18 vor dem Jahr 2012 einzubeziehen. Zwar gilt das nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht für Sozialversicherungsbeiträge, die weder dem Kind noch dessen Eltern zur Verfügung stehen. VL sind aber Bestandteil des Lohns, die der ausbildende Betrieb für den Arbeitnehmer anlegt. Diese Einkünfte stehen dem Kind nicht zur Verfügung, wenn es sich der Zahlung nicht entziehen kann. Eine gesetzliche Verpflichtung zur VL besteht nicht, sie ist jedoch unvermeidbar, wenn die Zahlungen als Bestandteil der arbeitsrechtlichen Ausbildungsvergütung geschuldet werden.
VL gehören zu den Lohneinkünften, auch wenn sie zusätzlich zum ansonsten geschuldeten Lohn gezahlt werden und die Mittel einer Sperrfrist unterliegen. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass die eingefrorenen Gelder für Unterhalt und Ausbildung des Kindes verwendet werden können. Die Verpflichtung, bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht über die Anlage zu verfügen, entfällt unter besonderen Voraussetzungen wie Eheschließung, Arbeitslosigkeit oder Verwendung für Weiterbildung. Zudem ist die Kündigung des Vertrages nicht ausgeschlossen; dies lässt lediglich den Anspruch auf Sparzulage entfallen. Daher ist es vielfach möglich, die Sparbeiträge für den Unterhalt und die Berufsausbildung zu verwenden.
Würden sie nicht einbezogen, gäbe es eine Ungleichbehandlung mit Kindern, die statt VL entsprechend mehr Lohn erhalten und hieraus selbst sparen. Sie können den Sparbeitrag nicht abziehen. Mit ähnlicher Begründung bezieht der BFH den geldwerten Vorteil beim Erwerb der Belegschaftsaktien in die Ermittlung der Einkünfte ein. Der Zufluss erfolgt ungeachtet der Sperrfrist bereits mit Erlangung der verbilligten oder kostenlosen Aktien.
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