§§ 32b, 34 EStG - Progressionsvorbehalt in Verbindung mit der Tarifermäßigung
Der BFH hat sich in zwei praxisrelevanten Urteilen mit der Auswirkung des Progressionsvorbehalts aus dem Arbeitslosengeld auf die Abfindung bei Arbeitnehmern beschäftigt.
- Trifft die Fünftelregel des § 34 Abs. 1 EStG mit einem positiven Progressionsvorbehalt zusammen, sind die steuerfreien Einkünfte, wie etwa das Arbeitslosengeld I, bei der Steuerberechnung für eine Abfindung steuersatzerhöhend zu berücksichtigen. Übersteigen die außerordentlichen Einkünfte aus der Abfindung das zu versteuernde Einkommen, werden die Progressionseinkünfte nur teilweise angesetzt. Diese anteilige Berechnung ergibt sich aus dem 4. Beispiel zu H 34.2 EStH.
- Sofern ein negativer Progressionsvorbehalt und die Fünftelregelung zusammentreffen, muss eine integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip erfolgen. Danach sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei ausschließlicher Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall wäre. Daher ist bei der Ermittlung des Steuersatzes für den negativen Progressionsvorbehalt zunächst die Fünftelregelung zu berücksichtigen. Dieser Fall kommt zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer erst nachträglich vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung zugesprochen bekommt. Die Nachzahlung muss dann zum Ausgleich für zwischenzeitlich bezogenes Arbeitslosengeld abgeführt werden. Der Rückzahlungsbetrag unterliegt dann dem negativen Progressionsvorbehalt.
Fundstellen:
Positiv: BFH 17.1.08, VI R 44/07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 080744
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig