· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof entscheidet zulasten des Steuerpflichtigen
Verbrauch einer nicht beantragten Steuervergünstigung wegen eines Fehlers des FA
von Dipl.-Finw., M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg, www.steuer-webinar.de
In einem interessanten aktuellen Streitfall ging es um die Frage, ob die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG auch dann verbraucht ist, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. In diesem Zusammenhang musste der BFH auch klären, ob ein Verbrauch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch dann gilt, wenn die rechtsirrige Gewährung der Vergünstigung in dem früheren Bescheid für den Steuerpflichtigen angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und wegen des Fehlens eines Hinweises des Finanzamts nicht erkennbar war. Der BFH hob das vorherige FG-Urteil auf und entschied zulasten des Steuerpflichtigen. Welche Konsequenzen hat das für die Praxis? |
Hintergrund
Für außerordentliche Einkünfte sieht der Gesetzgeber bestimmte Steuervergünstigungen vor. Dadurch sollen u. a. Progressionsnachteile ausgeglichen werden. Als außerordentliche Einkünfte kommen gemäß § 34 Abs. 2 EStG nur in Betracht:
1. Veräußerungsgewinne i. S. d. §§ 14, 14a Abs. 1, der §§ 16 und 18 Abs. 3 EStG mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nr. 40 Buchst. b i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG teilweise steuerbefreit sind (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG)
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