§ 32b EStG – Kosten für Auslandsumzug fallen nur unter den Progressionsvorbehalt
Wenn ein Arbeitnehmer berufsbedingt ins Ausland zieht, können dadurch bereits vorab im Inland Kosten entstehen. Diese Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Einkünfte aus der beabsichtigten Auslandstätigkeit nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Denn die Aufwendungen beziehen sich wirtschaftlich auf eine neue Tätigkeit, deren Einkünfte in der Regel nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfrei bleiben. Allerdings sind die Kosten in einem solchen Fall durch den Progressionsvorbehalt bei der Bemessung des anzuwendenden Einkommensteuersatzes zu berücksichtigen, wenn dies nicht durch das DBA ausgeschlossen wird. Dadurch kommt es zumindest teilweise zu einer Steuerentlastung.
Diese Einordnung erfolgt nach Auffassung des BFH unabhängig davon, ob die Aufwendungen noch vor oder erst nach dem Wegzug angefallen sind. Denn die wirtschaftliche Zuordnung zur Tätigkeit im In- oder Ausland richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt, sondern dem Anlass oder dem Grund für die Kosten.
Die Berücksichtigung der Aufwendungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts gilt sowohl für die Zeit vor als auch für die Zeit nach dem Umzug. Je nach beschränkter oder unbeschränkter Steuerpflicht ergibt sich das aus § 32b Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 EStG. Die hiernach zu berücksichtigenden Einkünfte sind nach den Vorschriften zu berechnen, die auch bei steuerpflichtigem Lohn gelten würden. Daraus folgt, dass die Umzugskosten auch dann progressionsmindernd wirken, wenn sie im Ausland ebenfalls geltend gemacht werden können. Besonders günstig wirkt sich das aus, wenn der Arbeitnehmer im gleichen Jahr noch inländische Einkünfte bezogen hat. Insoweit kommt es über die Umzugskosten zu einer Tarifminderung.
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