§ 32b EStG - Krankheitsbedingte Kosten-erstattung ist keine Lohnersatzleistung
Ist ein gesetzlich Versicherter erkrankt und übernimmt ein Angehöriger deshalb die Haushaltsführung, so stellen die Erstattungen der Krankenkasse für Fahrtkosten und Verdienstausfall des Angehörigen keine dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen dar. § 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG erfasst nur Lohnersatzleistungen wie Kranken- oder Mutterschaftsgeld, was nach Auffassung des BFH aber nicht für diese Erstattungen der Krankenkasse gilt.
Im Urteilsfall war die Ehefrau erkrankt und ihr Gatte nahm unbezahlten Urlaub, um sich um Haushalt und Kinder zu kümmern. Die Krankenkasse der Ehefrau zahlte dem Mann hierfür rund 2.200 EUR. Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen diese Zahlungen dem Progressionsvorbehalt.
Leistungen zur Erstattung eines Verdienstausfalls für die Dauer der Haushaltsführung unterliegen aber nicht dem Progressionsvorbehalt, da es sich hierbei nicht um Lohnersatzleistungen handelt - weder beim erkrankten Versicherten noch beim hilfeleistenden Angehörigen. Denn anspruchsberechtigt ist der Erkrankte, und hier tritt die Erstattung nicht an die Stelle eines eigenen Lohnanspruchs. Beim helfenden Verwandten kann sie daher nicht als eigene Einnahme zugeordnet werden, selbst wenn er das Geld auf verkürztem Zahlungsweg direkt erhält.
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