§ 32b EStG - Negative Mieteinkünfte aus dem Ausland müssen berücksichtigt werden
Bei Immobilien im Ausland ist zumeist über das entsprechende DBA vereinbart, dass die Mieteinkünfte im Inland steuerfrei bleiben, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Im Verlustfall ist das jedoch gemäß den §§ 2a Abs. 1, 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht möglich. Diese nationale Regelung verstößt gegen Gemeinschaftsrecht. Das gilt nach einem Urteil des EuGH immer dann, wenn unbeschränkt steuerpflichtige Personen keinen Anspruch auf Minderung des Progressionsvorbehalts durch ausländische Verluste aus Vermietung und Verpachtung haben, während entsprechende positive Einkünfte berücksichtigt werden. Da Verluste aber abziehbar sind, wenn die Immobilie im Inland liegt, kommt es zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung, die gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt.
Im Urteilsfall erzielte ein Lehrerehepaar 1987 inländische Einkünfte, wohnte aber im eigenen Haus in Frankreich. Die hieraus resultierenden Einkünfte wurden gemäß § 2a Abs. 1 S.1 Nr. 4 EStG 1987 in Deutschland nur berücksichtigt, wenn sie positiv sind. Das gilt sowohl bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage als auch bei der Festsetzung des Steuersatzes. Hierbei kamen die Luxemburger Richter zu der Auffassung, dass gebietsfremde Arbeitnehmer durch die Regelung ungünstiger behandelt werden als in Deutschland wohnende Angestellte. Diese Behandlung verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit.
Diese EuGH-Entscheidung betrifft Arbeitnehmer. Es lässt sich aber ableiten, dass die Beschränkungen beim negativen Progressionsvorbehalt in Bezug auf Auslandseinkünfte prinzipiell einen Verstoß gegen europäische Grundfreiheiten darstellen. Die steuerliche Leistungsfähigkeit darf nicht deswegen anders behandelt werden, weil ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt.
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