§ 32b EStG - Ruhende Einsprüche wegen Ansatz des Elterngeldes
Im Gegensatz zum vorherigen Erziehungsgeld unterliegt das für Geburten ab 2007 gezahlte Elterngeld nach § 32b Abs. 1 Nr. 1j EStG dem Progressionsvorbehalt, da es einen Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beim betreuenden Elternteil darstellt. Der Progressionsvorbehalt umfasst auch den Sockelbetrag von mindestens 300 EUR monatlich, der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige Elternteile gezahlt wird. Zu der Frage, ob auch der Sockelbetrag in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden darf, sind derzeit mehrere Klagen und eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig.
Unter Hinweis auf diese Klageverfahren gehen bei den Finanzämtern vermehrt Einsprüche ein, wobei gleichzeitig beantragt wird, das Verfahren ruhen zu lassen. Die OFD Münster stellt in einer aktuellen Verfügung klar, dass eine anhängige Nichtzulassungsbeschwerde noch keine Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO auslöst, den Anträgen jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 363 Abs. 2 S. 1 AO entsprochen werden kann.
Praxishinweis: Die Finanzverwaltung und das FG Nürnberg gehen davon aus, dass das Elterngeld in voller Höhe in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist, weil es als familienpolitisch begründete Lohnersatzleistung gewährt wird. Der Sockelbetrag bleibt lediglich bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge für das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag, für Unterhaltsleistungen und für den Ausbildungsfreibetrag unberücksichtigt. Hier wendet die Finanzverwaltung den Grundsatz an, dass der Mindestbetrag auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden.
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