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  • § 32d EStG – Ausnahmen von der Abgeltungsteuer bei Tarifspreizung der Einkünfte

    Durch die geplante Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge mit pauschal 25 v.H. unabhängig von der Höhe der Einkünfte liegen ab 2009 neue Gestaltungsmöglichkeiten nahe: Finanzierungsaufwendungen wirken sich bei anderen Einkunftsarten weiterhin mit der vollen Progression als Werbungskosten oder Betriebsausgaben entlastend aus, während im Rahmen der Abgeltungsteuer ein Abzug der tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten nicht mehr möglich ist. Daher kann es sich lohnen, für unternehmerische Investitionen oder den Immobilienerwerb einen Kredit aufzunehmen und Eigenmittel auf der Bank zu belassen. Hinzu kommt im betrieblichen Bereich, dass Finanzierungsaufwendungen ab 2008 bis zum Freibetrag von 100.000 EUR nicht mehr dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzugerechnet werden müssen.  

     

    Lukrativ erscheint auch, wenn der Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt. Bei einer Steuerbelastung mit rund 30 v.H. sind die Zinsaufwendungen der Kapitalgesellschaft als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Gesellschafter versteuert dagegen die Zinserträge unter dem neuen Abgeltungstarif mit nur 25 v.H., sodass es insgesamt zu einer steuerlichen Entlastung von 5 v.H. kommt.  

     

    Diese Auswirkungen zulasten des Fiskus hat auch der Gesetzgeber erkannt und über den neuen § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG Ausnahmetatbestände bei den Kapitaleinkünften geschaffen. Diese Kapitaleinnahmen unterliegen nicht dem abgeltenden Steuersatz von 25 v.H., sondern werden weiterhin nach der individuellen Progression besteuert. Dafür ist aber im Gegenzug ein Werbungskostenabzug möglich. Das soll für Einkünfte gelten im Zusammenhang mit Darlehensvereinbarungen sowie mit einer Beteiligung als stiller Gesellschafter. Die Abgeltungsteuer kommt also nicht zur Anwendung,  

     

    • wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, z.B. bei Darlehen zwischen einem Elternteil und dem Kind;