· Fachbeitrag · Gewinnausschüttung
Einfache Anträge zur Reduzierung der Steuerbelastung
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
Die Saison der Gewinnausschüttungen ist in vollem Gange. Dabei wird jeder ausgeschüttete EUR mit pauschal 25 % Abgeltungsteuer zzgl. Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer belastet. Diese pauschale Besteuerung kann oft einfach reduziert werden ‒ z. B. durch einen Antrag zum Teileinkünfteverfahren. Dieser Beitrag beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen die Anträge gestellt werden können, wann sie sinnvoll sind und wie sich dadurch die Steuer reduziert. |
Grundsatz: Trennungsprinzip und pauschale Abgeltungsteuer
Erzielt eine Kapitalgesellschaft wie eine UG, GmbH oder AG einen Gewinn, so wird dieser zunächst von ihr selbst versteuert. Es gilt das Trennungsprinzip. Das bedeutet, dass die Kapitalgesellschaft für jeden verdienten EUR pauschal 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer (je nach Hebesatz, regelmäßig 13 bis 16 %) zu entrichten hat. Die Steuerbelastung beträgt damit etwa 30 %. Der verbleibende Gewinn von rund 70 % kann dann an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Hier schlägt das Finanzamt ein weiteres Mal zu. Denn Gewinnausschüttungen stellen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen dar und die Ausschüttung unterliegt gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG dem Steuerabzug. Dieser Steuerabzug beläuft sich laut § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG auf 25 % der Ausschüttung zuzüglich 5,5 % Soli und beträgt damit effektiv 26,375 %. Die pauschale Steuer entsteht dabei in dem Zeitpunkt, in welchem die Kapitalerträge dem Gesellschafter zufließen. Die Steuer muss jedoch nicht von dem Gesellschafter gezahlt werden, denn die Kapitalgesellschaft ist bereits gemäß § 44 Abs. 1 EStG dazu verpflichtet, die Steuer von dem Kapitalertrag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Gesellschafter erhält damit lediglich die Nettodividende von 73,625 % der Ausschüttung ‒ und damit ist der Steueranspruch des Finanzamts gemäß § 43 Abs. 5 EStG grundsätzlich abgegolten. Die Einkünfte müssen nicht in der persönlichen Einkommensteuererklärung deklariert werden.
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Der GmbH-Gewinn beträgt 100.000 EUR und der GewSt-Hebesatz 425 %.
Lösung | |
GmbH-Gewinn: | 100.000 EUR |
Abzgl. 15,0 % Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 KStG): | 15.000 EUR |
Abzgl. 5,5 % Soli auf die Körperschaftsteuer (§ 4 SolzG): | 825 EUR |
Abzgl. 14,875 % Gewerbesteuer (Hebesatz von 425 %): | 14.875 EUR |
Für Gewinnausschüttung verfügbar: | 69.300 EUR |
Abzgl. 25 % Abgeltungsteuer (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG): | 17.325 EUR |
Abzgl. 5,5 % Soli auf die Abgeltungsteuer (§ 4 SolzG): | 953 EUR |
Nettoausschüttung: | 51.022 EUR |
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