§ 32d EStG - Keine Abgeltungsteuer bei Darlehen unter nahestehenden Personen
Nach § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 EStG unterliegen Darlehenszinsen nicht der Abgeltungsteuer, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist. Diese Ausnahmeregel ist nach dem Urteil des FG Niedersachsen gerechtfertigt und stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Damit lässt sich für die gesondert erfassten Zinsen der Sparer-Pauschbetrag nicht verwenden und die tariflich in der Regel höhere Besteuerung führt dazu, dass auch die Progression des Anlegers für sein übriges Einkommen steigt.
Die Ausnahme von der Regel soll dem von der Steuersatzspreizung ausgehenden Anreiz entgegenwirken, betriebliche Gewinne in Form von Darlehenszinsen abzusaugen, um deren Steuerbelastung auf den Abgeltungssatz zu reduzieren. Zwar tritt die Gewinnminderung um die Schuldzinsen auch dann ein, wenn das Unternehmen benötigtes Fremdkapital bei einem Dritten aufnimmt und die nahestehende Person ihr Kapital bei der Bank anlegt. In der Regel gelingt das aber nur zu ungünstigeren Bedingungen. Oder aber der Angehörige legt sein Vermögen bei der Bank zu weniger vorteilhaften Konditionen an, als dies im Innenverhältnis vereinbart werden kann. Vor diesem Hintergrund ist der Ausschluss vom Abgeltungsteuersatz gerechtfertigt, weil der zwischen Gläubiger und Schuldner normalerweise bestehende Interessengegensatz eingeschränkt oder aufgehoben wird.
Praxishinweis: Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Frage, wer als nahestehende Person anzusehen ist, zugelassen. Die Revision wurde mittlerweile eingelegt.
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