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  • § 33 ErbStG - Anzeigepflicht bezieht sich auch auf ausländische Zweigniederlassungen

    Banken sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Todesfalls eine Meldung an das zuständige Finanzamt abzugeben. Die bei der Bank geführten Konten und Guthaben des Verstorbenen werden gemeldet, wenn die Vermögenswerte des Erblassers am Todestag 2.500 EUR übersteigen. Hinzu kommen gemäß § 1 Abs. 1 ErbStDV die aufgelaufenen und noch fällig gestellten laufenden Erträge und Stückzinsen. Diese gesetzliche Offenlegungspflicht gilt auch für ausländische Zweigstellen von heimischen Banken. Der BFH bestätigte die bisherige Verwaltungsauffassung, dass die grenzüberschreitende Anzeigepflicht nicht gegen Gemeinschafts- oder Völkerrecht verstößt.  

     

    Betroffen hiervon sind alle unselbstständigen Zweigstellen sowie auch rechtlich selbstständige, aber von einer inländischen Konzernmutter abhängige Institute. Somit müssen heimische Banken dem zuständigen Finanzamt im Todesfall auch die Vermögensstände ihrer Töchter im Ausland melden.  

     

    Aufgrund dieser grenzüberschreitenden Verpflichtung darf auch die Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle entsprechende Ermittlungen vornehmen, sofern hierfür ein begründeter Anlass besteht. Sie darf also über das heimische Institut die Bankdaten eines Verstorbenen auf Auslandskonten einer Niederlassung anfordern. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine Rasterfahndung nach Anlegern, sondern um die Durchsetzung der gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG, der ein Kreditinstitut nicht nachgekommen ist.