§ 33 ErbStG - Anzeigepflichten ausländischer Kreditinstitute im Todesfall
Inländische Banken und Versicherungen sind schon seit dem Jahre 1919 verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Vermögensgegenstände des Erblassers am Todestag zu melden. Diese Offenlegung gilt auch bezüglich ihrer ausländischen Zweigstellen. Eine grenzüberschreitende Anzeigepflicht verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, entschied das FG Baden-Württemberg. Betroffen hiervon sind alle unselbstständigen ausländischen Zweigniederlassungen (§ 13a HGB), die unter der Oberleitung einer deutschen Hauptstelle stehen. Somit müssen inländische Banken dem zuständigen Finanzamt auch die Vermögensstände ihrer Töchter jenseits der Grenze melden.
Diese bislang eher unbeachtete Pflicht wird einige Auslandsdepots enttarnen, deren Besitzer sich eigentlich hinsichtlich der Anonymität sicher waren. Denn auf Grund des Urteils werden einige Niederlassungen ihre Meldepflicht nachholen oder gar erstmals beachten. Betroffen hiervon sind insbesondere deutsche Institute in Grenznähe mit Auslandsfilialen wie etwa Aachener Banken im belgischen Gebiet rund um Eupen. Alleine in Österreich betrifft es 10 deutsche Banken, die Kontenstände am Todestag über die Grenze melden müssen.
Die Richter haben wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen, da es bislang keine endgültige Rechtsprechung zu diesem sensiblen Themenbereich gibt.
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