§ 33 EStG - Aufwand für behindertengerechte Pkw-Umrüstung ist abzugsfähig
Die Verwaltung hält im Hinblick auf die neuere BFH-Rechtsprechung nicht mehr an ihrer Auffassung fest, wonach die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkw im Weg der Verteilung auf die Nutzungsdauer des Wagens neben den Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Bisher können Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkw nur über die Restnutzungsdauer des Fahrzeugs abgeschrieben werden. Bayern erlaubt jetzt auch den Sofortabzug im Jahr der Zahlung.
Eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre kommt jedoch alternativ durch eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO in Betracht. Dieser Antrag lohnt, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte den Vollabzug der Kosten verhindert.
Sofern in Einzelfällen entsprechende Umrüstungskosten aufgrund der bisherigen Verwaltungsauffassung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer eines Pkw verteilt und dementsprechend im Jahr des Abflusses nur anteilig als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind, kann hiernach aus Vertrauensschutzgründen mit Zustimmung des Steuerpflichtigen für die übrigen Jahre der Restnutzungsdauer des Pkw weiterhin so verfahren werden.
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