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  • § 33 EStG - Aufwand für Rückentraining im Fitnessstudio ist nicht abzugsfähig

    Ein Rückentraining im Fitness- oder Sportstudio fällt nach dem Urteil des FG München nicht unter die außergewöhnlichen Belastungen, wenn nicht ein vor der Behandlung erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme klar ergibt und das Trainingsprogramm detailliert von einem Arzt bzw. einer vergleichbaren zur Ausübung der Heilkunde gesetzlich zugelassenen Person ausgearbeitet ist. Durch die Instruktion eines Trainers, die zu den üblichen Leistungen eines Sportstudios gehören, wird diese detaillierte Ausarbeitung nicht ersetzt. Zusätzlich sollte die finanzielle Belastung dadurch vermieden werden, dass die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung geschaffen bzw. dort Ansprüche angemeldet und betrieben werden.  

     

    Nach der BFH-Rechtsprechung sind Aufwendungen für die Ausübung von Sport grundsätzlich nicht zwangsläufig. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die entsprechende Maßnahme eine Krankheit oder ein Gebrechen heilen oder zumindest zur Besserung oder Linderung der Beschwerden beitragen soll. Das muss nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung von Arzt, Heilpraktiker oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben werden.  

     

    Praxishinweis: Nach § 3 Nr. 34 EStG kann der Arbeitgeber bis zu 500 EUR im Jahr steuerfrei für die Gesundheitsförderung zuwenden. Das gilt auch zur Vorbeugung und Reduzierung von Belastungen des Bewegungsapparats. Hierunter fallen auch Barleistungen an den Arbeitnehmer für extern von Fitnessstudios durchgeführte Maßnahmen, die von den Krankenkassen als förderungswürdig eingestuft wurden. Die generelle Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist hingegen nicht steuerbefreit.