§ 33 EStG - Aufwendungen für Besuche des Enkelkindes sind nicht außergewöhnlich
Im Hinblick auf die gesteigerte berufliche oder private Mobilität der Eltern ist eine räumliche Nähe zum Lebensmittelpunkt der Großeltern im Alltag nicht mehr die Regel. Selbst ein längerfristiger Auslandsaufenthalt der Enkel ist im heutigen Leben nicht mehr ungewöhnlich. Deshalb handelt es sich nach dem Urteil des BFH bei Besuchsfahrten der Großeltern um einen typischen Aufwand der Kontaktpflege und nicht um eine außergewöhnliche Belastung. Dabei ist auch ein besonders hoher Aufwand aufgrund der Vielzahl der Reisen oder der weiten Entfernung ins Ausland durch den Grad der Intensität bestimmt und weiterhin privat veranlasst.
Der BFH hatte die Fahrtkosten von dauernd getrennt lebenden Elternteilen für Besuche ihrer Kinder ebenfalls nicht den außergewöhnlichen Lebenshaltungskosten zugeordnet, da solche familienbedingten Aufwendungen durch Kindergeld und -freibetrag berücksichtigt werden. Zwar erhalten die Großeltern keinen vergleichbaren Familienleistungsausgleich, doch bei ihnen sind diese typischen Kosten der Kontaktpflege grundsätzlich mit dem Grundfreibetrag abgegolten. Mit dem Kindergeld werden die Unterhaltspflichten von Vater und Mutter gegenüber ihrem Nachwuchs berücksichtigt. Großeltern hingegen haben nach § 1685 Abs. 1 BGB lediglich ein Recht auf Umgang mit dem Enkel, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Dieser zieht keine Zwangsläufigkeit nach sich.
Praxishinweis: Beim BVerfG sind zwei Verfahren zu der Frage offen, ob der Nichtabzug der Besuchsfahrten durch den getrennt lebenden Elternteil gegen das Gebot der Besteuerung nach dem Nettoprinzip verstößt. Bescheide mit dem abgelehnten Kostenansatz über § 33 EStG sind offenzuhalten.
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