§ 33 EStG – Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung bei getrennter Veranlagung
Dem BFH liegen mittlerweile drei Revisionen zu der Frage vor, ob sich bei getrennter Veranlagung die zumutbare Eigenbelastung nach den Einkünften beider Ehegatten bemisst oder ob das Paar wie unverheiratete insoweit getrennt zu behandeln sind. Das FG Baden-Württemberg geht davon aus, dass sich der Prozentsatz nur in Hinsicht auf die Einkünfte des Partners bemisst, der außergewöhnliche Belastungen geltend macht. Das hat zur Folge, dass sich aufgrund geringerer Einkünfte höhere außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehen lassen.
Im zugrunde liegenden Fall zahlte der Ehemann für seine im Pflegeheim lebende Mutter die krankheitsbedingten Aufwendungen wie Unterbringung, Pflegeleistungen und Verpflegung. Das FG berechnete die zumutbare Belastung ohne Berücksichtigung der Einkünfte der getrennt veranlagten Ehefrau. Nach verfassungskonformer Auslegung errechnet sich die Höhe der zumutbaren Belastung ausschließlich aus den Einkünften des Partners, der die Aufwendungen trägt. Das ergibt sich aus dem Grundsatz, dass Steuerermäßigungen grundsätzlich personenbezogen ermittelt werden. Eine Zusammenrechnung stellt einen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip dar. Dann ist der Ehemann nämlich steuerlich schlechter gestellt als Unverheiratete oder dauernd getrennt Lebende. Die zumutbaren Belastungen sind daher personen- und nicht ehebezogen zu ermitteln.
Praxishinweis: Aufgrund der Revisionen können entsprechende Fälle zu der Frage ruhen, ob es durch die Wahl der getrennten Veranlagung zu einer geringeren Eigenbelastung kommt und sich damit deutlich mehr außergewöhnliche Belastungen steuermindernd auswirken.
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