§ 33 EStG – Fahrtkosten zum Besuch der Kinder könnten zwangsläufig sein
Nach Auffassung des FG Köln im Urteil vom 23.6.2005 sind Fahrtkosten von dauernd getrennt lebenden Elternteilen für Besuche ihrer Kindern nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Im vorliegenden Fall fielen beim Vater anlässlich der Besuche für 24 Fahrten zwischen Köln und Hamburg rund 5.600 EUR Kosten an. Er wollte seine Freizeit am Wochenende und in den Ferien so oft wie möglich mit seiner Tochter verbringen, um den Kontakt zu ihr aufrechtzuerhalten.
Solche Aufwendungen für die Kontaktpflege mit dem nicht im eigenen Haushalt wohnenden Kind können aber grundsätzlich nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn der Steuerpflichtige gemäß § 1612b Abs. 5 BGB vom Bezug des Kindergelds ausgeschlossen ist. Ansonsten sind die Aufwendungen zur Kontaktpflege durch Kindergeld oder -freibetrag abgedeckt. Ähnlich sieht es auch der BGH, wonach Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts grundsätzlich selbst zu tragen sind und durch das Kindergeld ausreichend entlastet werden.
Das FG Köln hat jedoch die Revision in Hinblick auf die Aussagen im BFH-Urteil vom 26.6.2004 zugelassen. Hiernach wird erwogen, dass notwendige Aufwendungen für Fahrtkosten in gewissem Umfang zwangsläufig erwachsen und dann außergewöhnliche Belastungen darstellen. Die Frage war allerdings im Streitfall nicht zu entscheiden, weil dort die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung nicht überschritten wurde. In Betracht kommen laut BFH zwangsläufig entstandene Aufwendungen für das Abholen und Zurückbringen der Kinder und möglicherweise weitere Sonderfahrten. Getrennt lebende Eltern mit hohen Fahrtkosten sollten sich die BFH-Ansicht beim Finanzamt zu Nutze machen.
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