§ 33 EStG - Haussanierung wegen Asbestbelastung ist nicht absetzbar
Ist das selbst genutzte Eigenheim mit Asbest belastet, sind Kosten für die Sanierung der formaldehydhaltigen Außenfassade nach einem Urteil des FG Niedersachsen keine außergewöhnliche Belastung. Die Hausbeschädigung ist nicht durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand oder Hochwasser verursacht und zudem ist die Anschaffung von schadstoffbelasteten Gegenständen kein von außen kommendes, willentlich nicht beeinflussbares Ereignis wie Naturkatastrophen.
Zwar kann Aufwand nach § 33 EStG absetzbar sein, wenn von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs eine Gesundheitsgefährdung ausgeht und die Sanierung im Zeitpunkt ihrer Durchführung unerlässlich ist. Dies ist jedoch durch ein von einer zuständigen amtlichen technischen Stelle erstelltes Gutachten nachzuweisen. Der BFH hat zwar jüngst entschieden, dass Krankheitskosten nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes Attest nachgewiesen werden müssen. Gleichwohl bleibt der Steuerpflichtige weiterhin verpflichtet, die medizinische Indikation der Aufwendungen nachzuweisen. Er trägt das Risiko, dass ein Sachverständiger dies im Nachhinein möglicherweise nicht mehr konkret feststellen kann. Dieser Gefahr kann er entgehen, wenn er dieses vor Beginn der Maßnahme einholt und hieraus hervorgeht, dass die Haussanierung zur Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der Freisetzung eines Schadstoffs unverzüglich erforderlich war.
Praxishinweis: Unabhängig vom Ansatz als außergewöhnliche Belastung lassen sich Aufwendungen für die Fassadensanierung als Handwerkerleistungen im Privathaushalt nach § 35a EStG absetzen.
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