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  • § 33 EStG – Kosten der künstlichen Befruchtung bei unverheirateten Paaren absetzbar

    Eine künstliche Befruchtung stellt auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften eine außergewöhnliche Belastung dar. Denn hierbei handelt es sich unabhängig vom Familienstand um Krankheitskosten. Mit diesem Urteil des FG Münster liegen dem BFH nunmehr zwei Revisionen zu dieser Frage vor. Im Urteilsfall wurden einer in nichtehelicher Gemeinschaft lebenden Frau die Kosten einer künstlichen Befruchtung nicht von der Krankenkasse erstattet, da dies nur bei Eheleuten erfolgt. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen mit Verweis auf ein BFH-Urteil aus dem Jahr 1997 ebenfalls nicht an, wonach nur bei einer empfängnisunfähigen Ehefrau Zwangsläufigkeit vorliegt.  

     

    Diese Schlussfolgerung zieht das FG Münster jedoch nicht. Denn der BFH hat die künstliche Befruchtung als Heilbehandlung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit eingestuft. Dies müsse auch für eine nicht verheiratete Frau gelten, die biologisch unfähig ist, ein Kind zu empfangen. Denn für die Einstufung als Krankheit kann der Familienstand nicht maßgebend sein. Das Recht, Nachkommen zu gebären, gehört zum Kernbereich des Grundrechts der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Auch aus Art. 6 Abs. 1 GG lässt sich kein Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Die Empfängnisunfähigkeit stellt nämlich nicht nur im Rahmen der Ehe eine Krankheit im steuerrechtlichen Sinne dar.  

     

    Diese Sichtweise ist erfreulich, da die Krankenkassen gerade bei unverheirateten Paaren keine Kosten übernehmen. Paare, die eine künstliche Befruchtung bereits durchgeführt haben oder in Zukunft noch planen, sollten ihre Kosten steuerlich nach § 33 EStG geltend machen und bei Ablehnung die Bescheide offen halten.  

     

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