§ 33 EStG – Kosten für das Altersheim sind bereits mit ärztlichem Attest abziehbar
Im Falle einer Heimunterbringung können die Kosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn der Umzug dorthin ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Laut BFH sind dann die Kosten abzüglich Haushaltsersparnis und Pflegezulage zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung folgt dieser Sichtweise nur, wenn mindestens die Pflegestufe I festgestellt oder eine Behinderung nach den Merkzeichen „H“ oder „Bl“ nachgewiesen werden kann. Diese Handhabe hält eine Reihe von Finanzgerichten jedoch nicht für zwingend erforderlich, da eine Grundlage hierfür im Gesetz fehlt.
Dem Hessischen FG reicht auch eine andere Form des Nachweises, wie etwa ein aussagekräftiges ärztliches Attest. Dieses muss allerdings vor oder zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug ins Heim erstellt werden. Denn bei Maßnahmen, die nicht ausschließlich zur Behandlung einer Krankheit dienen, ist die Notwendigkeit durch ein zuvor ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen. Diese Regel muss auch für die Unterbringung in ein Altersheim gelten.
Praxishinweis: Ohne Nachweis einer Krankheit können nach § 33a Abs. 3 EStG bis zu 924 EUR abgezogen werden. In anderen Fällen sollten Betroffene ohne Anerkennung einer Pflegestufe die Kosten mit der Vorlage eines Attestes geltend machen, den Fall bei ablehnender Haltung mittels Einspruch offen halten und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Es ist zu erwarten, dass der BFH die enge Sichtweise der Verwaltung in dieser Hinsicht aufweichen wird.
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