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  • § 33 EStG - Künstliche Befruchtung: Ansatz auch bei geringen Erfolgschancen

    Private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für eine künstliche Befruchtung grundsätzlich nur bei medizinischer Notwendigkeit und einer Erfolgswahrscheinlichkeit von mindestens 15 %. In einem vom FG München entschiedenen Fall lag die statistische Erfolgsquote bei einer 45 Jahre alten Ehefrau nur bei ca. 8 %, sodass die Aufwendungen nicht erstattet wurden. Den Aufwand konnten die Eheleute als außergewöhnliche Belastung geltend machen, weil zu den Krankheitskosten auch Maßnahmen zur Behebung einer Empfängnisunfähigkeit gehören, sofern die notwendige Heilbehandlung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte in Einklang steht.  

     

    Liegt das Hindernis an der verminderten Beweglichkeit der Spermien beim Mann, handelt es sich um eine auf körperlichen Ursachen beruhende Unfähigkeit, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen. Hierdurch ist er derart beeinträchtigt, dass er einer medizinischen Behandlung bedarf. Dabei ist die Spermieninjektion eine notwendige Heilbehandlung zur Linderung der Unfruchtbarkeit. Die Kosten sind daher zwangsläufig. Ein vor dem Behandlungsbeginn ausgestelltes Gutachten ist nicht erforderlich. Ein solches ist nur bei Maßnahmen erforderlich, die ihrer Art nach nicht eindeutig sind und deren medizinische Indikation schwer zu beurteilen ist.  

     

    Das FG stellte klar, dass eine Klage gegen die Krankenversicherung für den Steuerabzug nicht notwendig ist. Die Eheleute hätten nämlich dann in einem Zivilprozess durch ein Sachverständigengutachten versuchen müssen, die individuell deutlich über dem Durchschnittswert liegenden höheren Schwangerschaftschancen nachzuweisen. Aufgrund des äußerst ungewissen Ergebnisses eines solchen Gutachtens, der hohen Kosten eines derartigen Prozesses und der damit verbundenen erheblichen förmlichen Anstrengungen ist diese Prozedur nicht zumutbar.