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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Aufwendungen für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

    | Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar, wenn die Behandlung nach inländischen Maßstäben mit dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) oder anderen Gesetzen vereinbar ist. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der an einer sog. Subfertilität aufgrund einer Spermienanomalie leidet. Im Streitjahr 2010 wurden bei der Ehefrau des Steuerpflichtigen, mit der er damals noch nicht verheiratet war, im Wege der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) mehrere Versuche unternommen, eine Schwangerschaft herbeizuführen. Auf diese Weise wurden zunächst vier, dann sieben Eizellen befruchtet. Nach Durchführung der sog. Blastozystenkultur (extrakorporale Kultur während der ersten vier bis sechs Tage nach Vornahmen der ICSI) wurden der Ehefrau die jeweils verbliebenen zwei Embryonen eingesetzt. Die Behandlung fand in einer Klinik in Österreich statt. Die Behandlungskosten in Höhe von insgesamt rund 17.000 EUR machte der Steuerpflichtige erfolglos als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend, da ‒ so das FG ‒ das Embryonenschutzgesetz verbiete, mehr als drei Eizellen zu befruchten.

     

    Entscheidung

    Der BFH sieht dies jedoch differenzierter und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das FG zurück.