§ 33 EStG - Neue Rechtsprechung zu den außergewöhnlichen Belastungen
1. Die Praxisgebühr i.H.v. 10 EUR/Quartal darf im Rahmen der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dies hat die OFD Frankfurt am 15.November 2004 klargestellt.
Verfügung der OFD Frankfurt/Main v. 15.11.04 (S 2284 A-53-St II 2.06) in LEXinform 578828.
2. Aufwendungen für ein allergikerfreundliches Bettsystem dürfen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung vor dem Kauf durch einen Amtsarzt bestätigt worden ist. Abziehbar sind jedoch nur die Kosten für das Bettsystem des Steuerpflichtigen, nicht aber die Kosten eines weiteren Bettsystems für den Lebenspartner.
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