§ 33 EStG - Nur zwingende gerichtliche Scheidungskosten sind absetzbar
Kosten eines Zivilprozesses sind nicht zwangsläufig, da sie bewusst in freier Entscheidung herbeigeführt werden. Eine steuerliche Ausnahme besteht, wenn die Durchführung eines Gerichtsverfahrens der einzige Weg ist, das Klageziel zu erreichen. Dies ist bei einer Ehescheidung der Fall. Daher sind die hiermit zusammenhängenden Kosten außergewöhnliche Belastungen, soweit sie unvermeidbar durch die Durchführung des Scheidungsverfahrens entstanden sind. Hinsichtlich der Aufwendungen für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung als Folge der Ehescheidung, sieht der BFH in zwei Urteilen dagegen keine unvermeidbaren Belastungen.
Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Scheidung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Das gilt für alle Folgeregelungen wie z.B. die Auseinandersetzung über das Vermögen, denn sie sind auch ohne Mitwirkung des Gerichts regelbar. Werden sie auf Antrag zusammen mit der Scheidung durch das Gericht entschieden, sind dadurch entstehende Prozesskosten nicht zwangsläufig. Daher sind sowohl Aufwendungen für einen Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag im Vorgriff auf die Scheidung als auch Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten für die Vermögensauseinandersetzung nicht abziehbar.
Hinweis: Gemäß H 186-189 EStR sind Kosten der Ehescheidung auch hinsichtlich der Scheidungsfolgeregelungen zwangsläufig. Das BMF wird die Hinweise an die neue BFH-Rechtsprechung anpassen, so dass nur im Zwangsverbund entstehende Folgekosten wie die Scheidung selbst und die Regelung des Versorgungsausgleichs als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.
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