§ 33 EStG - Trennungsbedingte Umgangskosten sind nicht außergewöhnlich
Eltern, die getrennt leben und ihr Kind nur noch an den Wochenenden sehen dürfen, können die trennungsbedingten Umgangskosten (Fahrtkosten, Einrichtung Kinderzimmer, etc.) nicht als außergewöhnliche Aufwendung in Abzug bringen. Der BFH hat erneut klargestellt, dass durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs auch die Kosten eines alleinstehenden Elternteils für Wochenendfahrten zu einem von ihm getrennt lebenden Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge abgegolten sind.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Aufwendungen nur dann außergewöhnlich, wenn sie in ihrer Höhe sowie ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des alltäglichen liegen. Dagegen sind typische Aufwendungen der Lebensführung unabhängig von der Höhe aus dem Bereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Sie werden in Höhe des Existenzminimums und als familienbedingte Aufwendungen durch Steuerfreibeträge oder Kindergeld berücksichtigt.
Vor diesem Hintergrund sind auch die Aufwendungen geschiedener Eltern für Fahrten zu ihrem Kind aufgrund des Besuchsrechts oder der -pflicht typische Kosten der Lebensführung, auch wenn sie zwangsläufig erwachsen. Es scheitert an der Außergewöhnlichkeit, da sich die räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern auch bei zusammenlebenden Eltern mittlerweile eingebürgert hat, etwa wenn Kinder eine Schule im Ausland besuchen oder in einem Heim untergebracht sind.
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