§ 33 EStG – Vorheriges Attest und Notwendigkeit der Behandlung sind nachzuweisen
Immer wieder gibt es Streit um die Frage, ob Aufwendungen für Heilbehandlungen nur bei vorherigem Attest als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. Aktuell hat es hierzu einige konträre Entscheidungen gegeben.
Nur notwendige Therapien sind abziehbar
Die Kosten für eine Therapie sind dann als Krankheitskosten zu berücksichtigen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest bescheinigt wird. Nicht ausreichend ist, wenn die Therapie als sinnvoll bezeichnet wird. Im vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall war der Sohn seit seiner Geburt stark autistisch. Mit seinen Eltern reiste er nach Florida, um an einer Delphintherapie teilzunehmen. Der Schularzt hatte hierzu lediglich amtsärztlich bescheinigt, dass diese sinnvolle ergänzende Therapieform im Rahmen eines Gesamtkonzepts zu empfehlen sei.
Um die Kosten für eine Heilbehandlung rechtssicher als außergewöhnliche Belastung absetzen zu können, ist stets ein vorheriges amts- oder vertrauensärztliches Attest einzuholen. Dieses muss die Notwendigkeit der Therapie belegen, wonach die Maßnahme der Heilung oder Erleichterung einer Krankheit dient.
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