§ 33 EStG - Wertminderung durch Unfall stellt keine außergewöhnliche Belastung dar
Wird ein Pkw auf dem Weg zur Arbeit aufgrund eines Unfalls beschädigt, so ist die hieraus resultierende Wertminderung regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Denn ein Auto gehört grundsätzlich nicht zum lebensnotwendigen Bedarf. Das gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang das Fahrzeug für Fahrten im Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit genutzt wird. Eine Ausnahme hiervon ist nur für Steuerpflichtige anzuerkennen, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit einem Auto fortbewegen können.
Diese Auffassung hat der BFH aktuell bestätigt. Der Entscheidung kommt nach dem Jahreswechsel noch größere Bedeutung zu, da Unfallkosten auf der Pendelfahrt zwischen Wohnung und Arbeit oder Betriebsstätte grundsätzlich mit der ab dem 21. Kilometer anzusetzenden Entfernungspauschale abgegolten sein sollen. Bis Ende 2006 gelten sie hingegen neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten, sofern der Unfall nicht auf einer Umwegstrecke, einer privaten Fahrunterbrechung oder auf einer Trunkenheitsfahrt passiert.
Nur wenn das Fahrzeug anschließend nicht mehr repariert werden kann, ist eine Wertminderung durch eine Absetzung wegen außergewöhnlicher Abnutzung zu berücksichtigen. Maßgebend ist hierbei die Differenz zwischen Buchwert vor und Zeitwert nach dem Unfall. Ist der Pkw allerdings nach den steuerlichen AfA-Grundsätzen bereits voll abgeschrieben, liegt der Restbuchwert gemäß H 42 LStR bei Null und somit nicht über dem Schrottwert. Dann entfallen sowohl der Ansatz von Werbungskosten als auch im Regelfall die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen.
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