§ 33a EStG - Abzug von Unterhalt an Angehörige im Ausland wird modifiziert
Der BFH hat jetzt seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung bis zu 8.004 EUR im Jahr nach § 33a Abs. 1 EStG modifiziert. Dabei unterschiedet er zwischen Verwandten und dem Ehegatten. Die drei Urteile beziehen sich zwar auf im Ausland lebende Personen, sind aber auch bei unbeschränkt steuerpflichtigen Unterhaltsempfängern anwendbar.
Zahlungen an Verwandte
Unterhalt ist abziehbar, wenn der Zahlende gegenüber dem Empfänger zivilrechtlich unterhaltsberechtigt ist. Das sind Verwandte in gerader Linie wie Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern. Voraussetzung für den Abzug ist eine Bedürftigkeit der unterhaltenen Person. Das wurde bislang dem Grunde nach unterstellt. Diese typisierende Betrachtungsweise hat der BFH aufgegeben, indem die Bedürftigkeit jeweils konkret zu bestimmen ist. Allein darauf abzustellen, dass ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie besteht und eine Unterhaltsverpflichtung gegeben ist, widerspricht dem Gesetzeswortlaut und erscheint auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht sachgerecht. Daher kommt ein Abzug nur im Falle der Bedürftigkeit infrage.
An der Bedürftigkeit fehlt es, wenn die unterstützte Person beispielsweise Vermögen hat oder Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt. Gleiches gilt für mögliches Einkommen aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit, falls diese zumutbar ist. Insoweit besteht insbesondere für volljährige Kinder eine generelle Erwerbsobliegenheit, sofern sie nicht aufgrund besonderer Umstände wie Krankheit, Behinderung oder Arbeitslosigkeit trotz Bemühung um eine Beschäftigung ausgeschlossen ist.
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