§ 33a EStG - Höhe des Ausbildungsfreibetrags ist verfassungskonform
Nach Ansicht des BFH wird der Mehrbedarf der Eltern für den Unterhalt auswärts studierender Kinder über 18 ausreichend steuerlich berücksichtigt. Zwar beträgt der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG zur Abdeckung des Sonderbedarfs nur 924 EUR. Doch dieser Betrag darf nicht isoliert betrachtet werden, weil es zusätzlich zu einer ausreichenden steuerlichen Entlastung durch die Steuerfreibeträge für den Nachwuchs kommt, die in der Summe ausreichend sind. Das gilt auch dann, wenn Eltern aufgrund der Vergleichsrechnung nach § 31 EStG keinen Kinderfreibetrag erhalten, weil für sie das Kindergeld günstiger ist als die Steuerminderung. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, den Aufwand, für die auswärtige Unterbringung weitergehend steuerlich zu entlasten.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG müssen Kosten für die Berufsausbildung - insbesondere für die auswärtige Unterbringung - nicht genauso behandelt werden wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums. Eine Begrenzung auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten ist verfassungskonform. Denn der Sonderbedarf für eine auswärtige Unterbringung ist nur eine Komponente der steuerlichen Entlastung von Eltern, deren Kinder sich in Ausbildung befinden. Ob diese ausreichend hoch ist, muss unter Einbezug aller Bestandteile des Familienleistungsausgleichs geprüft werden.
Ein Vergleich mit den BAföG-Beträgen führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Summe der Steuerfreibeträge übersteigt die BAföG-Beträge im Jahr 2003. Auch hieraus ist nach Ansicht des BFH zu ersehen, dass die steuerliche Entlastung der Eltern ausreichend ist. Zwar sind die BAföG-Sätze seit 2003 angestiegen, aber auch die steuerlichen Freibeträge - zuletzt 2010 - mit Ausnahme des Ausbildungsfreibetrags.
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