§ 33a EStG - Kein Abzug der Unterhaltsaufwendungen für ein Stiefkind
Unterhalt für den leiblichen Nachwuchs des Ehepartners, also für das Stiefkind, sind weder als außergewöhnliche Belastung noch als Ehegattenunterhalt berücksichtigungsfähig. Das gilt nach Auffassung des FG Hamburg, weil jemand anderes Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat. In diesem Fall ermäßigt sich die Einkommensteuer nach § 33a Abs. 1 EStG nicht mehr um bis zu 8.004 EUR dadurch, dass Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erwachsen. Hinzu kommt noch, dass der Unterstützte höchstens über geringes eigenes Einkommen und Vermögen verfügt.
Im Urteilsfall hatte die Ehefrau ohne eigene Einkünfte und Vermögen aus einer anderen Beziehung ein leibliches Kind, das im gemeinsamen Haushalt der Eheleute lebte. Ihr Mann bestritt den gesamten Familienunterhalt mit seinen Einkünften. Der leibliche Vater leistete keine Unterhaltszahlungen. Für das Kind erhielt die Ehefrau Kindergeld. Auch wenn in diesem Fall der Ehegatte nicht über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, sind die allein vom Partner getragenen Aufwendungen für den Unterhalt des Stiefkinds nicht als Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen. Diese Anforderungen sind vielmehr durch den Splittingtarif abgegolten.
Auch ein Abzug nach § 33 EStG kommt nicht in Betracht, weil die Vorschrift nur bei Aufwendungen für atypischen Unterhaltsbedarf zur Anwendung kommt und § 33a Abs. 1 EStG die üblichen Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts abschließend erfasst. Unterhaltsaufwendungen zur Abdeckung von außergewöhnlichem Bedarf können nur dann abgezogen werden, sofern der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen. Der Ehemann konnte aber nicht darlegen, dass er derartige untypische Aufwendungen für das Stiefkind getragen hat.
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