§ 33a EStG - Neue Verwaltungsgrundsätze zum Abzug von Unterhaltsleistungen
Das BMF hat seine Anwendungserlasse aus den Jahren 2003 und 2006 zum Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG überarbeitet und durch zwei neue Schreiben ersetzt. Das beinhaltet sowohl allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhalt als auch die besonderen Voraussetzungen für Aufwendungen an Personen im Ausland. Die vorstehenden Grundsätze sind ab sofort auf alle offenen Fälle anzuwenden, beim Unterhalt an Personen im EU-/EWR-Gebiet jedoch erst ab dem Veranlagungszeitraum 2010.
Bei den allgemeinen Hinweisen zu § 33a EStG wurden insbesondere die Punkte zu den eigenen Einkünften und Bezügen, der Anwendung der Opfergrenze, Regelungen bei Lebensgefährten, eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und die Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen bei einer Haushaltsgemeinschaft neu gefasst und an die aktuelle BFH-Rechtsprechung sowie gesetzliche Änderungen angepasst. Hierzu gibt es umfangreichen Hilfen zur Berechnung der Opfergrenze und dem verfügbaren Nettoeinkommen einer Haushaltsgemeinschaft.
Neu gefasst wurden im zweiten Schreiben die Grundsätze bei Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter. Aufgrund der sogenannten Erwerbsobliegenheit ist zunächst einmal davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen und sie ihre Arbeitskraft zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in ausreichendem Maße ausschöpfen. Für diese Personen sind daher mangels Zwangsläufigkeit grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen. Diese Erwerbsobliegenheit ist bei allen beschränkt Einkommensteuerpflichtigen zu prüfen und damit auch beim im Ausland lebenden Ehegatten.
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