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  • § 33a EStG - Nicht verwertbares Vermögen soll für den Unterhaltsabzug schädlich sein

    Zahlungen an unterhaltsberechtigte Personen können gemäß § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden, sofern die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt. Diese Voraussetzung ist nach einem Urteil des FG Düsseldorf auch dann nicht erfüllt, wenn ein Mietwohngrundstück im Wert von 125.000 EUR wegen einer grundbuchlich gesicherten Belastungs- und Veräußerungssperre nicht verfügbar ist. Denn ob das Vermögen Erträge bringt oder verwertbar ist, ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht maßgebend. Schädlich ist vielmehr auch ein Vermögen, das nicht zur Bestreitung des Unterhalts geeignet oder bestimmt ist.  

     

    Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen setzt eine Zwangsläufigkeit voraus. Die wird typisierend versagt, wenn die unterhaltene Person ein nicht nur geringes Vermögen besitzt. Denn dann wird aus Vereinfachungsgründen vorausgesetzt, dass eine Bedürftigkeit regelmäßig nicht vorliegt. Eine Prüfung im Einzelfall auf Bedürftigkeit entfällt. Diese Sichtweise entspricht auch der BFH-Rechtsprechung, wonach Vermögen unabhängig von der Anlageart mit dem Verkehrswert anzusetzen ist.  

     

    Das FG Hamburg bezieht dagegen in einem Urteil aus dem Jahre 2000 nicht realisierbares Vermögen nicht mit ein. Somit ist die Rechtslage in dieser Frage noch nicht eindeutig und auch nicht höchstrichterlich geklärt. Als geringfügig sieht die Finanzverwaltung lediglich Vermögen bis zu einem gemeinen Wert von 15.500 EUR an, R 190 Abs. 2 EStR. Darüber hinaus Gegenstände, deren Verkauf unwirtschaftlich wäre, die einen besonderen persönlichen Wert für den Unterhaltsempfänger darstellen oder zum Hausrat zählen. Weiterhin bleibt das selbst genutzte Eigenheim außer Betracht.