· Fachbeitrag · § 33a EStG
Schonvermögen der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsleistungen
Die Wertgrenze i. H. v. 15.500 EUR (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStR) für „ein geringes Vermögen“ i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 EStG (sogenanntes Schonvermögen) ist für das Streitjahr 2019 nicht zu beanstanden. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahrs ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. |
Hintergrund
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, wird nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG (Streitjahr 2019) auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 9.168 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Dieser Höchstbetrag erhöht sich nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge. Dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG anzusetzen sind.
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